Wichtiges Firmware-Update von BYD HVS/HVM BMU3.13 / BMS3.19
Es gibt ein neues Firmware-Update von BYD für die HVS und HVM Batterien.
Fronius Einheitenzertifikate für Anlagenzertifikate
Seit dem 27.04.2019 sind für PV-Anlagen > 135 kW (Mittelspannung) Anlagenzertifikate vorgeschrieben. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von 2 Jahren müssen alle verbauten Wechselrichter über ein Einheitenzertifikat verfügen, sonst erlischt die Betriebserlaubnis für alle seit Mai 2019 gebauten Anlagen.
LG ESS Produkinformation: Neue Firmware
Wir möchten Sie über ein neues Firmware Update für das LG ESS HOME 8 und HOME 10, der Firma LG Electronics GmbH informieren. Die neue Firmware schließt auch die vorherigen Aktualisierungen mit ein.
Mit 900 € werden private Wallboxen gefördert
Ab dem 24. November 2020 können Privatpersonen einen Zuschuss für die Installation einer Wallbox über die KfW beantragen. Die Förderung beläuft sich auf 900€ pro Ladepunkt.
Die Förderung ist an Bedingungen geknüpft. Voraussetzung ist beispielsweise, dass die Ladestation ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nutzt (zum Beispiel direkt aus der eigenen Photovoltaik-Anlage) oder über den Energieversorger.
Solarstromanlagen beim Marktstammdatenregister anmelden – ohne Anmeldung keine Förderung!
Solarstromanlagen müssen beim Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. Das MaStR ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann. Die Meldung erfolgt über ein webportal bei der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de). Die registrierten Daten sind öffentlich zugänglich.
Die Meldepflicht gilt ausnahmslos für alle Solarstromanlagen, die direkt oder indirekt mit dem Netz verbunden sind, es gibt keine Bagatellgrenze. Neuanlagen bekommen erst dann eine Vergütung, wenn sie im Online-Register angemeldet wurden. Für alle Anlagen, die vor dem Februar 2019 ans Netz gegangen sind, gibt es eine zweijährige Übergangsfrist die am 31. Januar 2021 abläuft. Solarstromanlagen müssen auch dann nochmals im MaStR gemeldet werden, wenn sie aufgrund früherer Meldepflichten bereits in einem Vorläuferregister registriert wurden.
Berteibern von nicht angemeldeten Anlagen droht per Gesetz ein Stopp der Vergütungszahlungen. Die Zahlungen werden dann eingefroren und erst nachgezahlt, wenn die Registrierung erfolgt ist. Zusätzlich sind auch Bußgelder möglich, da die Nicht-Registrierung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Deshalb: Altanlagen unbedingt vor dem Stichtag am 31. Januar 2021 im Marktstammdatenregister nachmelden!