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Seit Jahresbeginn 2023 sind umfangreiche Steuererleichterungen für viele PV-Anlagen wirksam geworden. Für Kauf und Installation von Neuanlagen ab gilt ein Umsatzsteuersatz von Null Prozent, d.h. es fällt keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) mehr an. Die Einkommenssteuer für Einnahmen aus diesen Anlagen entfällt ebenfalls, hier bereits rückwirkend ab 01.01.2022.

Was gilt für die Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuersatz von Null Prozent gilt für

  • Anlagen bis 30 kW (Bruttoleistung) auf, an oder in der Nähe von Gebäuden
  • Anlagen über 30 kW auf, an oder in der Nähe von 
    - Wohnungen/Privatwohnungen (auch Gartenlauben, Wohnwagen etc.)
    - öffentlichen oder  anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (z.B. Rathäuser, Postgebäude, Krankenhäuser, Rehazentren, Hospize, Altenheime, Büchereien, Theater, Museen, Zoo, Tierparks, Botanische Gärten, Schulen, Universitäten, Sportstätten, Kindergärten, Jugendherbergen, Veranstaltungsgebäude, kirchliche Gebäude etc.)
    - gewerblich genutzte Gebäude, in denen Wohnungen vorhanden sind

Der Nullsteuersatz kann nur vom Betreiber der Anlage in Anspruch genommen werden, also von demjenigen, der im Marktstammdatenregister registrierungspflichtig ist.

Der Nullsteuersatz umfasst alle, für den Betrieb einer Solarstromanlage erforderlichen Komponenten inkl. Batteriespeicher sowie deren Montage. Begünstigt ist auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage sowie der Austausch und die Installation defekter Komponenten.

Wird die gesamte Anlage z. B. im Rahmen einer „Paketlösung“ von einem Unternehmen geliefert und installiert, gilt der Nullsteuersatz auch für Nebenleistungen wie die Erneuerung/Erweiterung des Zählerschranks, Einbau des neuen Zählers, Schrauben, Stromkabel, Befestigungsmaterial, erforderliche Dach- und Bodenarbeiten, die Bereitstellung von Gerüsten, usw.
Werden Nebenleistungen dagegen von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt (z.B. Dachdecker + Elektriker) unterliegen sie der Regelbesteuerung, ebenso auch alle Eigenleistungen.

Für eine Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist weiterhin Umsatzsteuer fällig, auch für Garantie- und Wartungsverträge.

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen unter 22.000 €/Jahr) muss dann keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch oder den Verkauf des Solarstroms bezahlen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung entfallen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist allerdings weiterhin erforderlich.

Was bedeutet die neue Regelung für den Installateur

Der Installateur zahlt wie gehabt 19 % Umsatzsteuer für die von ihm erworbenen Waren. Der Privatkunde/Anlagenbetreiber bekommt dagegen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer. Der Installateur holt sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Ein Beispiel:

Großhändler → Installateur

Liefert ein Großhändler Solarmodule an einen Installateur, ist weiterhin 19 % Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen. Der Installateur zahlt diese mit dem Rechnungsbetrag an den Großhändler, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet. Der Installateur hat ein Vorsteuerabzugsrecht, er bekommt die Steuern daher vom Finanzamt erstattet, so dass er am Ende nur die Netto-Kosten trägt.  

Ausnahme: Handelt es sich um Eigenanlagen des Installateurs, wird - nach entsprechender Abgabe einer formellen Erklärung - mit 0% Umsatzsteuer fakturiert.

Installateur → Kunde

Ein Installateur liefert eine PV-Anlage an einen Kunden und installiert sie auf dem Dach des Einfamilienhauses des Kunden. Der Installateur schreibt dem Kunden eine Rechnung mit Null Prozent Umsatzsteuer. Der Kunde ist durch den Nullsteuersatz nicht mit Umsatzsteuer belastet.

Was gilt für die Einkommenssteuer

Die Befreiung von der Einkommenssteuer betrifft:

  • Anlagen bis 30 kW auf oder an Wohn-/Gewerbegebäuden (einschließlich Garagen, Carports, Nebengebäuden)
  • Anlagen bis 15 kW pro Wohn-/Gewerbeeinheit auf sonstigen Gebäuden. Dies gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft

Es spielt keine Rolle, wofür der Betreiber den Strom verwendet. Der Strom muss nicht in den Gebäuden verwendet werden, er kann auch komplett an Dritte verkauft werden. Erwirtschaftet der Anlagenbetreiber lediglich Gewinne aus einer Solarstromanlage, entfällt auch das Einreichen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt. Für Vermieter hat die Neuregelung den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Verbunden mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.

Umsatzsteuer bei Altanlagen - Entnahme der Solarstromanlage

Betreiber von Altanlagen haben häufig auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichtet, um sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen. In diesem Fall muss allerdings der selbst verbrauchte Solarstrom versteuert werden. Daher kann es attraktiv sein, möglichst frühzeitig in die Kleinunternehmerregelung zurück zu wechseln. Das ist jedoch erst nach fünf Jahren möglich. Wird die Solarstromanlage aber aus dem „Unternehmen“ entnommen und ins Privatvermögen überführt, kann sofort auf die Kleinunternehmerregelung zurückgegriffen werden. Bedingung ist, das mehr als 90 % des erzeugten Solarstroms für nicht unternehmerische Zwecke (z.B. Eigenverbrauch) verwendet werden. Dies ist gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, gilt aber als erfüllt, wenn die Solarstromanlage mit einem Batteriespeicher ausgestattet ist, eine Wärmepumpe betrieben wird oder die regelmäßige Aufladung eines E-Autos erfolgt. Die Entnahme kann nicht rückwirkend erfolgen.