Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen - Heizungsanlagen
Profitieren Sie von attraktiven Förderkonditionen für die Nutzung erneuerbarer Wärme!
Die Förderung für Solarwärmeanlagen erfolgt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Maßnahmen in Bestandsgebäuden 1 |
Fördersätze 2 |
Standard |
Ersatz für vorhandene Ölheizung |
iSFP Bonus 3 |
Errichtung/Erweiterung einer Solarwärmeanlage 4 |
30 % |
- |
+ 5 % |
Errichtung einer Erneuerbare Energien-Hybridheizung 5 |
35 % |
45 % |
+ 5 % |
Errichtung einer Gas-Hybridheizung 6 |
30 % |
40 % |
+ 5 % |
Errichtung einer Gas-Hybridheizung (Renewably Ready 7) |
20 % |
- |
+ 5 % |
Wärmenetzanschluss (Anteil erneuerbarer Energien ≥ 25 %) |
30 % |
40 % |
+ 5 % |
Wärmenetzanschluss (Anteil erneuerbarer Energien ≥ 55 %) |
35 % |
45 % |
+ 5 % |
Fachplanung/Baubegleitung 8 |
50 % |
- |
- |
1 Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt
2 Investitionszuschüsse, max. 60.000 € pro Wohneinheit bei Wohngebäuden, max. 15 Mill. € pro Gebäude bei Nichtwohngebäuden
3 Zusätzlicher Bonus für Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) des Förderprogramms „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“, die Umsetzung muss innerhalb von 15 Jahren erfolgen
4 Solarwärmeanlagen ab 20 m² Kollektorfläche können alternativ ertragsabhängig gefördert werden. Berechnung: Kollektorjahresertrag x Anzahl Kollektoren x 0,45 €. Die Förderung ist begrenzt auf max. 60 % der förderfähigen Kosten
5 Kombinationen aus Solarwärme-/Biomasse-/Wärmepumpenanlage
6 Gas-Brennwerttechnik in Kombination mit Solarwärme-/Biomasse-/Wärmepumpenanlage
7 Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher, Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers. Diese muss innerhalb von 2 Jahren nach Inbetriebnahme erfolgen.
8 Investitionszuschüsse, max. 5.000 € für Ein-/Zweifamilienhäuser, max. 20.000 € bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden
Förderung für Neubauten
Solarwärmeanlagen im Neubau können im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude - Teilprogramme Wohngebäude und Nichtwohngebäude gefördert werden (BEG WG/NWG). Mehr Infos auf www.bafa.de/Energie/Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Die Fördervoraussetzungen
Errichtung/Erweiterung einer Solarwärmeanlage
- Die Anlagen müssen zu mehr als 50 % folgenden Zwecken dienen:
-
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- kombinierte Warmwasserbereitung + Raumheizung
- solare Kälteerzeugung
- Zuführung von Wärme/Kälte in ein Wärme-/Kältenetz
- Solar-Keymark-Zertifizierung der Kollektoren, Kollektorjahresertrag mindestens 525 kWh/m²
- Einbau einer Solarregelung (nicht bei Luftkollektoren)
- Bei Kollektorflächen ab 20 m² (Flachkollektoren) bzw. 30 m² (Luftkollektoren) ist die Erfassung der Solarerträge im Kollektorkreislauf erforderlich
Zusätzliche Anforderungen bei ertragsabhängiger Förderung:
- mindestens 20 m² Kollektorfläche
- Wohngebäude mit mindestens drei Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit min. 500 m² Nutzfläche
- Solarer Deckungsgrad der Anlage min. 50 %, bei Wohngebäuden darf der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten
- Auslegung durch Systemsimulation erforderlich
- Der berechnete Kollektorwärmeertrag muss mindestens 300 kWh/(m²a) betragen, bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m²a).
Allgemeine Voraussetzungen für Heizungssysteme
- Alle Energieverbräuche/Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
Errichtung einer Erneuerbare Energien-Hybridheizung
- Kombination aus mindestens zwei Heizungstechnologien auf Basis erneuerbarer Energien
- Gebäudeheizlastermittlung nach EN12831, eine überschlägige Ermittlung ist zulässig. Bei solarthermischen Anlagen wird eine Heizlast von 635 W/m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt.
- Gemeinsame, hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik
- Jahreszeitbed. Raumheizungseffizienz (ηS) min. 92 %
Errichtung einer Gas-Hybridheizung
- Beliebige Kombination aus Gasheizung mit Solarwärme-/ Biomasse-/Wärmepumpenanlage
- Gemeinsame, hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik
- Jahreszeitbed. Raumheizungseffizienz (ηS) min. 92 %
- Der regenerative Wärmeerzeuger muss min. 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen. Heizlastermittlung nach EN12831, eine überschlägige Ermittlung ist zulässig. Bei solarthermischen Anlagen wird eine Heizlast von 635 W/m² Bruttokollektorfläche zugrunde gelegt.
Errichtung einer Gas-Hybridheizung (Renewably Ready)
- Die Umwandlung in eine Gas-Hybridheizung mit zusätzlicher Nutzung erneuerbarer Energien muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, die Umsetzung ist nachzuweisen
- Gemeinsame, hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik
- Jahreszeitbed. Raumheizungseffizienz (ηS) min. 92 %
- Pufferspeicher für die künftige Einbindung des erneuerbaren Wärmeerzeugers
Anschluss an ein Gebäude-/Wärmenetz
- Errichtung oder Erweiterung eines nicht-öffentlichen Wärmenetzes zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers.
- Anschluss/Erneuerung eines Anschlusses an ein nichtöffentliches bzw. öffentliches Wärmenetz
- Wärmeerzeugung zu mind. 25 % aus erneuerbaren Energien, kein Öl als Brennstoff
Wie wird gefördert
Die Förderung erfolgt als Zuschuss auf Basis der förderfähigen Kosten, wahlweise
- als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) oder
- als Kredit mit Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (www.kfw.de).
Es können die Bruttokosten inkl. Mehrwertsteuer angesetzt werden (bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Nettokosten). Förderfähige Kosten sind:
- Anschaffungskosten der geförderten Anlage
- Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage
- Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen, z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Bohrungen für Erdwärmesonden, Optimierungen des Heizungsverteilsystems beispielsweise durch einen hydraulischen Abgleich, die Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizkörpern
- Ausgaben für die Verrohrung bzw. Anschlussleitungen oder für die Installation eines Speichers bzw. Pufferspeichers (Investitionskosten)
- Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Die geförderte Anlage muss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 2.000 €.
Wer wird gefördert
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, Wohnungsbaugenossenschaften
- gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Antragsstellung
Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Wird im Kreditfall vor Vertragsabschluss ein Beratungsgespräch mit einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister geführt, kann der Antrag auch erst vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort erfolgen. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA bzw. der KfW. Das Antragsverfahren kann von einem Bevollmächtigten als alleinigen Ansprechpartner (z.B. Handwerker, Anwalt, Verwandtem, Nachbarn, Energieeffizienzexperten) durchgeführt werden.
In 3 Schritten zur Förderung:
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Antrag bei der BAFA einreichen |
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Baumaßnahme durchführen |
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Nachweise hochladen |
Anlagen zur Visualisierung
Im Rahmen der energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung durch den Einbau digitaler Systeme werden auch Einrichtungen zur individuellen Visualisierung gefördert. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Wohngebäuden
Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen für eine Heizungserneuerung oder eine energetische Gebäudesanierung eine 20 %ige Steuerermäßigung im Rahmen ihrer Einkommenssteuer beim Finanzamt beantragen.
- Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein und vom Antragsteller selbst bewohnt werden.
- Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Die Steuerermäßigung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden. Der max. Steuernachlass pro Objekt beträgt 40.000 €
- Der Steuernachlass wird auf 3 Jahre verteilt. Im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Baumaßnahme beträgt er jeweils 7 % (max. 14.000 €), im dritten Jahr 6 % (max. 12.000 €) der jährlichen Einkommenssteuer.
Die Anforderungen und der Umfang der Förderung entsprechen weitgehend der BEG. Für die Beantragung der Steuermäßigung sind dem Finanzamt Bescheinigungen vorzulegen, mit denen die ausführenden Fachunternehmen die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachweisen. Entsprechende Antragsvorlagen sind bei den Finanzbehörden erhältlich.