Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt fest, dass der ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarstrom vergütet wird – 20 Jahre lang. Für die Anschaffung einer Solarstromanlage und eines Solarstromspeicher können Sie zudem ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Die Höhe der Vergütung, mit der eine Anlage in Betrieb geht, bleibt für zwanzig Jahre bestehen. Das neue EEG 2023 unterscheidet dabei zwischen Anlagen, die einen Teil des erzeugten Solarstroms selber verbrauchen und nur den Überschuss ins Stromnetz einspeisen (Eigenverbrauchsanlagen) und solchen, die die gesamte erzeugte Strommenge einspeisen (Volleinspeiser). Volleinspeiser bekommen eine höhere Vergütung als Anlagen mit Eigenverbrauch.
Altanlagen
Auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung besteht ein Anspruch auf Einspeisevergütung. Grundlage für die Vergütung ist der sogenannte Jahresmarktwert für Solarstrom, der sich am Börsenstrompreis orientiert. Die Förderung der Altanlagen ist befristet bis Ende 2027.
Mieterstromförderung
Damit auch Mieterinnen und Mieter direkt an der Energiewende teilhaben können, wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom aufgelegt. Es legt fest, dass für Solarstrom aus Anlagen auf, an oder in einem Wohngebäude ein Mieterstromzuschlag gezahlt wird, wenn der Solarstrom in dem Wohngebäude oder in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, verbraucht wird. Der Mieterstromzuschlag ist an die Einspeisevergütung gekoppelt und wir ebenfalls zwanzig Jahre lang gezahlt.
Die aktuellen Fördersätze und weitere Informationen finden sie in unserer Förderübersicht.
Förderung von Solarstromspeichern und Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Der Einsatz eines Solarstromspeichers lohnt sich. Hierdurch können sie den Anteil ihres selbst genutzten Solarstroms deutlich erhöhen.
Verschiedene Bundesländer haben Förderprogramme aufgelegt, um die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen anzuregen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge finanziell gefördert.Informationen über die Fördermöglichkeiten finden Sie z. B. auf www.co2online.de/Fördermittel. Auf kommunaler Ebene sind ebenfalls Förderungen möglich, informieren sie sich auch bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Meldepflicht für Solarstromanlagen
Solarstromanlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. Das MaStR ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann. Die Meldung erfolgt über ein webportal bei der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de). Die registrierten Daten sind öffentlich zugänglich. Abgefragt werden Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform etc. Die Meldepflicht gilt ausnahmslos für alle Solaranlagen, die direkt oder indirekt mit dem Netz verbunden sind, es gibt keine Bagatellgrenze.
Meldepflicht auch für Solarstromspeicher
Auch Solarstromspeicher müssen registriert werden, da sie nach §3 EEG nicht als Teil der Solarstromanlage begriffen werden, sondern als eigenständige EEG-Anlage.